Newsletter Ausgabe 02/2024

Liebe Mitglieder,

liebe Leserinnen und Leser,

in Sachen Junglandwirteförderung hat Rechtsanwalt Uwe Tiet ein Update für Sie vorbereitet. Darüber hinaus wollen wir Ihnen die Vorteile der Nettolohnoptimierung vorstellen und Sie auch an dieser Stelle ganz herzlich einladen, uns an unserem Stand auf der AGRA in Leipzig zu besuchen!

Besonders hervorzuheben ist in dieser Newsletter-Ausgabe das Weiterbildungsangebot, das für nahezu jeden etwas Spannendes bereithält. Vielleicht finden auch Sie ein Webinar oder eine Schulung?

Viel Spaß bei der Lektüre!

Herzlich,

Ihr Team für Agrargenossenschaften

Nachdem betroffene Betriebe auf die Bescheide zur Agrarförderung und damit auch zur Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) Anfang des Jahres Widerspruch bei Versagung der JES einlegten, werden nunmehr Begründungen zu den Widersprüchen abgefordert.

Tatsächlich ist die Spannbreite der Versagungsgründe nicht weit gefächert. Nach den uns vorliegenden Bescheiden wurde die JES nach drei Konstellationen verwehrt:

  1. Das betreffende Mitglied ist schon länger als fünf Jahre in der Agrargenossenschaft tätig.
  2. Das Mitglied ist nicht Vorstand und deshalb nicht in Entscheidungen zur Geschäftsführung zur Gewinnverwendung und zu finanziellen Risiken einbezogen.
  3. Das Mitglied ist zwar Vorstand, aber Entscheidungen könnten auch gegen dieses Mitglied gefällt werden.

Die beiden letzten Konstellationen verwehrten die JES zu Unrecht, bei der ersten ist ein genauer Blick notwendig. Wie hier bereits ausführlich erörtert, kommt es in Genossenschaften nach den Anforderungen des Gesetzes auf die Entscheidungen in der Generalversammlung an, nicht jedoch auf die Vertretungsbefugnisse im Vorstand.

Aber auch hier wird deutlich, dass diese Rechtsfragen allein Bundesrecht betreffen. Die Landwirtschaftsämter haben sich häufig – nachvollziehbar – auf die Argumentation des BMEL verlassen und diese unreflektiert übernommen. Und genau dort wird letztlich auch der Streit entschieden werden müssen – gegenüber dem Bundesgesetz.

Wir haben inzwischen rund zwei Dutzend Agrargenossenschaften direkt bei der Formulierung der Widerspruchsbegründung unterstützen können. Wir gehen davon aus, dass im April auch von den übrigen Agrargenossenschaften, die hierzu in Widerspruch gegangen sind, Begründungen abgefordert werden. Eine Argumentationshilfe für die Konstellation „beantragte Person ist Mitglied/ Vorstand“ fügen wir über nachstehenden Link bei.

Wir gehen weiter davon aus, dass im Mai dazu die Widerspruchsbescheide ergehen werden und wir dann vor der gerichtlichen Auseinandersetzung stehen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Uwe Tiet Profil bild
RA

Uwe Tiet

Seniorreferent Recht

Immer mehr zu tun aber zu wenige Fachkräfte?

Auch bei unseren Mitgliedern im Agrar- und gewerblichen Sektor stellt sich immer mehr die Frage, wie gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten oder zu gewinnen sind. Wie bleibe ich als Arbeitgeber attraktiv?

Nutzung des Rabattfreibetrags als in der Praxis bewährtes Mittel

Vorteile, die aus eigenen Bordmitteln angeboten werden können, wie beispielsweise Einkaufsrabatte und Tankvorteile im Rahmen des so genannten Rabattfreibetrags, sind bereits eine bewährte Möglichkeit und von allen Seiten geschätzter Standard in der Praxis.

Möglichkeiten der Nettoentgeltoptimierung

Für andere steuerlich begünstigte Zuwendungen – heute auch gern „Benefits“ genannt, wie z. B. Gutscheine, Guthabenkarten, Fahrradüberlassung, Essenzuschüsse, Technik- oder PKW-Leasing, Erholungsbeihilfen etc. – stehen zahlreiche externe Anbieter zur Zusammenarbeit und Umsetzung bereit. Gerade zum Frühling sind das betriebliche Gesundheitsmanagement oder Fitness-/Wellness-Angebote genauso ein Thema wie die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes. Glaubt man so manchem Anbieter, sollen die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unendlich und die Umsetzung zudem ohne jedes Risiko und völlig unkompliziert möglich sein.

„Darf es etwas mehr sein?“ – auch hierfür bietet der Genoverband e.V. eine Lösung. Wir arbeiten seit Jahren erfolgreich mit der Firma ValueNet als einem so genannten Nettoentgeltoptimierer zusammen. Ob eine Zusammenarbeit mit ValueNet für Ihre konkreten Pläne steuerlich und organisatorisch sinnvoll ist, schauen wir uns gern gemeinsam mit Ihnen an. Denn dies hängt insbesondere von der thematischen Auswahl der Zuwendungen und auch von deren Anzahl ab. Aber auch die Frage, inwieweit Sie die Verwaltung der Benefits lieber selbst durchführen oder diese Aufgabe abgeben möchten, spielt eine große Rolle.

Wir alle wissen, dass solche Versprechen mit Vorsicht genossen werden sollten. Denn bekanntlich steckt der sprichwörtliche Teufel immer im Detail. Gehen Sie lieber bereits im Vorfeld auf Nummer sicher und wenden gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern des Bereichs Steuern des Genoverbandes e.V. böse Überraschungen z. B. im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen oder Betriebsprüfungen der Deutsche Rentenversicherung Bund ab. Oftmals kann bereits über die Einholung einer sogenannten Anrufungsauskunft gem. § 42 e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt größtmögliche steuerliche Rechtssicherheit geschaffen werden. Hieran ist auch die spätere Lohnsteueraußenprüfung rechtlich gebunden.

Steigende Anforderungen an eine rechtssichere Umsetzung der Vergütungen und Benefits in der Gehaltsabrechnung

Die Gewinnung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über neue Vergütungs- und Zuwendungsformen macht die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zutreffende Gehaltsabrechnung noch komplexer. Kleinteiligkeit und Bürokratie sind dabei nicht neu – die gefühlt täglichen Änderungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung tragen ihr Übriges dazu bei. Kommt dann auch noch die Zusammenführung oder Neugestaltung von geldwerten Vorteilen nach einem Firmenzusammenschluss dazu, wird es noch anspruchsvoller. Wieso nicht die Branchenkenntnis sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Expertise des Bereichs Steuern des Genoverbandes e.V. in Anspruch nehmen, um sich sicher fühlen zu können? Seit Jahren bietet der Genoverband e.V. Ihnen mit seinem Lohnsteuerreferat des Bereichs Steuern umfassende steuerliche Beratung zu Ihren Fragen im Einzelfall an.

Über die Beratung zu Einzelfragen der Praxis bieten wir Ihnen jetzt auch unseren „Lohnsteuer-Beratungstag“ an. Erfahrene und im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht versierte Beraterinnen oder Berater unseres Lohnsteuerreferats erarbeiten gemeinsam mit Ihnen, ob und inwieweit in Ihrem Hause bezüglich Ihrer Vergütungsbestandteile Handlungsbedarf besteht. Natürlich kann der „Lohnsteuer-Beratungstag“ auch nur einige Stunden umfassen oder auf Wunsch auch per Videokonferenz stattfinden. Unsere Kolleginnen und Kollegen des Bereichs Steuern des Genoverbandes e.V. begleiten Sie aber auch gern zu anderen Herausforderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich.

Nehmen Sie hierzu gern Kontakt zu unserem Lohnsteuerreferat auf. Am besten geht dies über eine Nachricht an unser vertrauliches Postfach lohnsteuerreferat@genoverband.de. Wir werden dann kurzfristig mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um die weitere Vorgehensweise gemeinsam mit Ihnen festzulegen.

Ihr Ansprechpartner:

Thomas Rasche
Steuerberater

Genoverband e.V.
Bereich Steuern, Abteilung Spezialfragen
Verwaltungssitz Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 20, 40227 Düsseldorf
Telefon: +49 211 16091 4647, Mobil: +49 175 854 9413
Mail: thomas.rasche@genoverband.de

Dieser Beitrag ist in der Bauernzeitung in der 11. Woche erstmals in der Rubrik Unternehmen und Recht mit dem Titel „Ende einer Mitgliedschaft“ auf Seite 46 erschienen.

Im September 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einen typischen Fall auf dem Tisch (IX R 19/21, vom 23.09.2023). 33 Jahre nach der „Wende“ ging es um Aufwendungen für den Gründungsanteil einer ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Ein Mitglied einer umgewandelten LPG, heute Agrargenossenschaft bzw. eG, begehrte die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes aus der Kündigung seines Geschäftsanteiles. Am 08.02.2024 wurde das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit für alle Finanzbeamten bindend.

Bereits im Finanzgerichtsverfahren wurde von der Klägerin vorgetragen, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. –verlustes und die Verteilung auf die gekündigten Anteile rechtsfehlerhaft sei. Vom Thüringer Finanzgericht wurde diese Ansicht im Juni 2021 verworfen, doch die Steuerpflichtige ging in Revision beim Bundesfinanzhof in München.

Die Klage wurde insbesondere aus dem Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG²) abgeleitet. Es handelte sich um die steuerliche Begleitung des Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) im Jahr 1959. Während das KapErhG das Gesellschaftsrecht bei Kapitalerhöhungen regelte, wurden durch das KapErhStG die steuerlichen Konsequenzen der Umwandlung von Rücklagen aus Gesellschaftsmitteln bei Kapitalgesellschaften ab dem Jahr 1959 umfasst. Beide Gesetze betrafen jedoch dem Wortlaut nach nur Kapitalerhöhungen von Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs und AGs. Die Idee der Klägerin war nun, die Regelung für die Kapitalgesellschaften auch für die Anteile an Genossenschaften anzuwenden, um so den festgesetzten Veräußerungsgewinn zu reduzieren.

Doch bevor es um die planwidrige Regelungslücken bei der Verteilung von Anschaffungskosten bei der Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln gehen soll, soll erst mal der entschiedene Fall dargestellt werden.

Im Jahr 1991 fand eine typische formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Genossenschaft statt. Die 13 Mitglieder zeichneten jeweils einen Pflichtanteil mit einem Nennwert in Höhe von 1.000 DM. Im Jahr 2001 behielt die Genossenschaft von einer beschlossenen Gewinnausschüttung 1.488,70 EUR ein und stockte mit diesen Mitteln den ursprünglichen Anteil von 511,30 EUR auf 2.000,00 EUR auf. Im Jahr 2008 wandelte die Genossenschaft Rücklagen um und gewährte dem Mitglied weitere neun Anteile jeweils mit einem Wert von 2.000 EUR. Somit verfügte das Mitglied über zehn Anteile mit einem Geschäftsgutachten von 20.000 EUR.

Im Jahr 2013 kündigte das Mitglied einen Anteil, in 2015 und 2016 jeweils vier weitere Anteile. Danach verfügte das Gründungsmitglied nur noch über seinen sogenannten Gründungsanteil.

Für den Gründungsanteil hatte das Mitglied eine Anschaffungskosten-Ermittlung vorgelegt. Daraus ging hervor, dass im Zeitpunkt der Gründung im Sinne des DM-Bilanz-Gesetzes historische Anschaffungskosten für den Anteil des Mitglieds in Höhe von 392.294 EUR anzusetzen waren. Dies wurde im Wesentlichen auch durch das Finanzgericht anerkannt.

Kommen wir nun zu den allgemeinen Regelungen bei Geschäftsguthaben einer Genossenschaft. Seit dem Jahr 2006 werden Anteile einer Genossenschaft genauso behandelt wie Anteile einer Kapitalgesellschaft. Ist man mit mehr als einem Prozent beteiligt, wird der Veräußerungsgewinn gemäß den Regelungen den § 17 Einkommensteuergesetz besteuert, was in dem meisten Fällen zum Teileinkünfteverfahren bzw. zu einer Versteuerung von 60 % des Veräußerungsgewinns führt.

Üblicherweise sind bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns immer die erhaltenen Leistungen den historisch fortgeschriebenen Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Eine Besonderheit stellen jedoch die Umwandlungen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Jahr 1990/1991 dar. Im Fall einer solchen Umwandlung in eine Agrargenossenschaft waren in der Regel keine tatsächlichen Zahlungen geleistet worden. Ersatzweise konnte anstelle der Anschaffungskosten das Eigenkapital auf Basis der Equity-Methode ermittelt werden. Mit anderen Worten, es wurden Anschaffungskosten fingiert, die dem Anteil am Eigenkapital im Zeitpunkt der Umwandlung entsprachen.

In unserem Fall hatte das Mitglied also 396.641 EUR fiktiv für das ursprüngliche Geschäftsguthaben in Höhe von 1.000 DM aufgewendet. Im Laufe der Zeit kamen noch die Einzahlung bzw. Erhöhung auf 2.000 EUR dazu, so dass in Summe sich noch um 1.489 EUR erhöhte und Ausschüttungen im Zeitablauf in Höhe von 5.836 EUR abzuziehen waren. Summarisch ergab sich ein Saldo von 392.294 EUR für die Anschaffungskosten.

In seinem Urteil hatte der Bundesfinanzhof somit auch die Möglichkeit die Anschaffungskostenermittlung zu überprüfen. Dabei monierte er, wie schon das Finanzgericht, dass die Steuerpflichtigen die Anschaffungskosten aus einer Bilanz des Jahres 1994 durch eine Rückrechnung abgeleitet und nicht direkt auf das Eigenkapital auf den 01.07.1990 ermittelt wurden. Im Urteilsfall führte dies nochmal zu einer signifikanten Reduzierung der fiktiven Anschaffungskosten auf 196.371 EUR.

Doch zurück zum entschiedenen Einzelfall. Die Veräußerungsverluste für den Gründungsanteil machte das Genossenschaftsmitglied im Einspruchsverfahren geltend. Leider ließ die Satzung der Genossenschaft den Verkauf des Gründungsanteils nicht zu, da der erste Anteil wahrscheinlich als sogenannter Pflichtanteil ausgewiesen war. Da das Mitglied also nur noch über den notwendigen Pflichtanteil verfügte und diesen offensichtlich auch nicht übertragen wollte, musste eine andere Lösung her.

Insofern bestand für die Steuerpflichtige nur noch die Möglichkeit über einen Umweg, die Verluste zu nutzen. Diese Möglichkeit sollte das KapErhStG bieten. Denn das KapErhStG verteilte die ursprünglichen Anschaffungskosten auf alle Anteile nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei Kapitalgesellschaften. Hatte man also vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zehn Anteile zu 1.000 EUR erworben und verfügte man nach der Kapitalerhöhung über 20 Anteile a 1.000 EUR, so wurden die Anschaffungskosten auf alle 20 Anteile verteilt. Also hatte man 500 EUR Anschaffungskosten für jeden Anteil.

Dieses Verfahren sollte jetzt auch für die Genossenschaftsanteile angewendet werden. In unserem Fall wollte die Steuerpflichtige für jeden der zehn Anteile die historischen Anschaffungskosten der Ursprungsanteils verteilen bzw. für jeden Anteil Anschaffungskosten in Höhe von 39.229 EUR geltend machen. Bei einem Veräußerungserlös von 2.000 EUR pro Anteil wäre so die Besteuerung vermieden worden.

Da im KapErhStG aber nur Kapitalgesellschaften als Anwendungsfall aufgelistet waren, wurde im Verfahren vorgetragen, dass es sich hier um eine verfassungswidrige Regelungslücke handelt und aus Gleichbehandlungsgrundsätzen auch Geschäftsguthaben von Genossenschaften, die gleiche Behandlung zustehen würde.

Der Bundesfinanzhof verwarf jedoch - wie zuvor schon das Finanzgericht - die quotale Aufteilung der Anschaffungskosten. Eine Anwendung von § 3 Kapitalerhaltungssteuergesetzes auf Genossenschaftsanteile lehnten die Richter ab. Die Anschaffungskosten für den zuerst angeschafften Anteil aufgewandten Anschaffungskosten blieben auch mit diesem Anteil verknüpft. Die Regelung des KapErhStG betreffe nur Kapitalgesellschaften. Eine Analogie oder teleologische Erweiterung der Regelung dahingehend, dass diese auch Genossenschaften erfasst, lehnt der Bundesfinanzhof ab. Der Bundesfinanzhof entwickelt dies aus dem Text und der Gesetzesbegründung des KapErhStG. Eine Regelungslücke konnte er nicht erkennen, da keine Absicht des Gesetzgebers zu erkennen war, Genossenschaften zu begünstigen.

Somit können wir nun festhalten, dass es für ehemalige LPG-Mitglieder darum geht, dass man den richtigen Anteil bzw. den sogenannten Pflichtanteil veräußern kann. Wenn man also mehrere Genossenschaftsanteile hat, kann man grundsätzlich selbst bestimmen, welcher Anteil veräußert werden soll. Aber es darf keine Satzungshemmnisse, die einem dies verbieten, oder die Satzung muss angepasst werden. Weiterhin sollten die Steuerpflichtigen und ihre Berater das Urteil zur Herleitung der Anschaffungskosten 1990/1991 lesen und die Vorgaben in eine Anschaffungskostenermittlung einarbeiten, um nicht beim Finanzamt oder vor Gericht zu scheitern.

Zusätzlich wurde in dem Urteil zur Rückwirkung der Besteuerung durch die Einführung des § 17 Abs. 7 Einkommensteuergesetz bzw. zur Steuerpflicht seit 2006 Stellung genommen. Die Regelung entfalte keine echte Rückwirkung und ist somit verfassungskonform. Insbesondere waren im vorliegenden Fall die weiteren neun Anteile erst in 2008 erworben worden und insofern keine von einem Vertrauensschutz umfassten Wertzuwächse eingetreten.

In einem weiteren BFH-Verfahren (IX R 5/18) zu den Anschaffungskosten von LPG / Genossenschaftsanteilen geht es um einen ähnlichen Fall. Dieser Fall wurde zwar im Jahr 2020 schon vom BFH entschieden, aber wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen wieder an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Inzwischen ist wohl ein Urteil in Gotha gefällt worden, aber das Ganze ist durch die eingelegte Revision zum zweiten Mal zum Bundesfinanzhof nach München unterwegs. Leider wurde das Finanzgerichturteil noch nicht veröffentlicht.

²Amtliche Bezeichnung: Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei der Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer im Bundesgesetzblatt am 23.12.1959 veröffentlicht, ab S. 789ff.

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Christoph Waldmann

Abteilungsleiter Berlin

Ergänzend zu unserer Mail vom 20.03.24 möchten wir Sie auch an dieser Stelle noch einmal herzlich an unseren Stand auf die AGRA einladen!

Vom 11. bis zum 14. April 2024 finden Sie den Genoverband e.V. und die AWADO Agrar- und Energieberatung GmbH auf der AGRA 2024 (Messe-Allee 1, 04356 Leipzig). Ihre Agrarberater begrüßen Sie in Halle 2, Stand C30.

Zum Messeauftakt am Donnerstag, den 11. April laden wir Sie herzlich um 10 Uhr auf ein genossenschaftliches Häppchen an unserem Stand ein – seien Sie unser Gast. Melden Sie sich dazu bitte vorab bei Kati Büttner-Janner (kati.buettner-janner@genoverband.de) an, wenn Sie am genossenschaftlichen Frühstück teilnehmen möchten.

Um Ihren Messebesuch spannend und informativ zu gestalten, besuchen Sie gerne am 11.04.2024 die Fachvorträge unserer Spezialisten:

10:30 Uhr (Eco-Forum, Halle 2): “Energieeffizienzberatung - Geförderte Beratung für Investitionen - wann lohnt es sich?”, Referent: Martin Flegler

11:00 Uhr (Ausstellerforum, Halle 2): “Personal suchen, finden, binden - Wie steigere ich meine Attraktivität als Arbeitgeber?”, Referentin: Katrin Wacker-Fester

Nehmen Sie spannende Impulse für Ihren Arbeitsalltag mit. Mit einem Perspektivwechsel können wir neue Ausblicke schaffen und gemeinschaftlich neue Wege gehen. Gern begrüßen wir Sie persönlich an unserem Stand. Wir freuen uns auf Sie.

Kati Büttner-Janner Profil bild

Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

Mob Grazing ist ein Weidekonzept, welches ursprünglich von den nordamerikanischen Prärien oder Savannen des südlichen Afrikas stammt. In Europa gibt es aktuell viele Forschungsprojekte, die gemeinsam im Netzwerk „Mob Grazing“ erste Erfahrungen sammeln.

Die Strategie eignet sich vor allem in trocknungsgefährdeten Grünlandregionen, welche sonst ihre Weidezeiten verkürzen und mit erhöhten Futterkosten rechnen müssten. Dank Mob Grazing können stabile Grünlanderträge erreicht und die Bodenfruchtbarkeit verbessert werden. Neben mutterkuhhaltenden Betrieben mit extensivem Grünland oder Ackerfutterflächen eignen sich auch weidehaltende Milchviehbetriebe mit heißen Sommermonaten. Hierbei sollte allerdings die leicht abfallende Milchleistung beachtet werden.

Das Konzept ahmt das natürliche Weideverhalten von Wildtierherden nach. Es ist ein strategisches Tool zum flexiblen Einsatz in sehr trocknen Monaten wie z. B. Juni bis September. Eine Abwechslung mit Schnellumtriebsweiden ist möglich. Diese innovative Strategie zeichnet einen hohen Tierbesatz in kurzer Zeit auf kleiner Fläche mit hohem Aufwuchs aus. Danach schließt sich eine lange Ruhezeit der Fläche. Folgend werden mindestens 20 Zentimeter Aufwuchshöhe abgewartet, ehe die Tiere wieder auf die Fläche gelassen werden. Zusammengefasst benötigt Mob Grazing eine hohe Besatzdichte (100.000 kg LM pro ha) und kurze Beweidungsdauern (6 bis 24 Stunden). Wichtig ist hierbei ein differenter Pflanzenbestand mit einer guten Mischung aus Leguminosen und vielen Gräserarten.

Folgende Ziele stehen in dieser Weidestrategie im Vordergrund:

- Tiere fressen nur oberstes Drittel als nährstoffreichen Teil des Grasbestandes, vor allem energie- und proteinreichen Pflanzenspitzen.

- Durch das Niedertrampeln des 50%-igen Weiderests entsteht eine Mulchschicht, welche den Boden vor Austrocknung und Erosion schützt. Somit reichert sich der Boden mit Humus an.

- Es herrscht eine starke Konkurrenzsituation unter den Tieren und führt zu weniger wählerischen und gleichmäßigen Abfressen sowie geringerer Verunkrautung.

- Der hohe Besatz verhindert eine punktuelle Überdüngung in hochfrequenten Bereichen bei der Tränke und den Ruheplätzen.

- Ein hoher Aufwuchs ermöglicht in Trockenzeiten wassersparendes Mikroklima und ermöglicht die Ausbildung eines tiefreichenden Wurzelwerks.

- Erfahrene Betriebe verzeichnen entspanntere Tiere mit weniger Parasiten, so dass Parasitenbehandlungen nur noch alle zwei Jahre notwendig sind.

Mit Mob Grazing werden geringere Zeiten für weitere Weidepflegemaßnahmen, wie Nachsaaten oder Unkrautbekämpfung, notwendig. Allerdings geht ein erhöhter Arbeitsaufwand für Wassermanagement und Weideflächeneinzäunung einher. Erleichterungen im Weidemanagement kann Virtual Fencing schaffen. Im folgenden Newsletter können Sie mehr zu Weidezäunen durch modernste IT-Möglichkeiten lesen.

Lassen Sie uns gerne Ihre Erfahrungen mit Mob Grazing wissen.

Juliana Förster Profil bild

Juliana Förster

Beraterin

Deutschland ist für Menschen aus der ganzen Welt ein attraktives Arbeitgeberland. Doch allein das genügt nicht, die Formalien müssen stimmen. Welche Arbeitspapiere benötigen EU- und Nicht-EU-Bürger, um eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen?

Bei der Beantwortung dieser Frage wird grundsätzlich zwischen EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger unterschieden:

EU-Bürger

Für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen in jedem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten, ohne eine separate Arbeitsgenehmigung einzuholen. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass reicht aus, und sie müssen sich bei der Meldebehörde anmelden. Zudem haben sie Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie deutsche Staatsbürger.

Nicht-EU-Bürger

Die Bürger aus den Drittstaaten haben es etwas komplizierter. Sie benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel, der ihnen das Arbeiten in Deutschland erlaubt. Für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien, Nordirland) und den USA kann dieser Aufenthaltstitel nach der Einreise ohne Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Für Angehörige anderer Staaten ist ein Visum vor der Einreise nach Deutschland erforderlich. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können den Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise auch im Inland beantragen. Details finden Sie hier.

Die Art des Aufenthaltstitels hängt von der Qualifikation, der Beschäftigung und dem Herkunftsland des Nicht-EU-Bürgers ab.

Es gibt verschiedene Kategorien, wie zum Beispiel:

- Blaue Karte EU,

- Fachkräftevisa,

- ICT-Karte,

- Mobiler-ICT-Karte,

- Niederlassungserlaubnis oder

- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Um die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland zu erleichtern, wurde 2023 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erneuert. Dieses Gesetz ermöglicht es qualifizierten Nicht-EU-Bürgern, auch ohne konkreten Arbeitsplatz nach Deutschland zu kommen, um hier einen Job zu suchen oder eine Qualifizierung zu absolvieren. Außerdem wurde die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse vereinfacht und die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung der Arbeitsmarktbedingungen reduziert.

Dies bedeutet, dass es für Arbeitgeber einfacher wird, potenzielle Arbeitnehmer aus dem Nicht-EU-Ausland zu rekrutieren und einzustellen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an das Personalteam oder direkt an Oliver Gaede.

Ich habe Ihnen schon einiges über Mediation erzählt und konnte vielleicht auch den ein oder anderen Zweifler überzeugen. Und genau um die Zweifler soll es heute gehen.

Ein paar kluge Köpfe* haben sich die Frage gestellt, was Personen daran hindert, sich für eine Mediation zu entscheiden. „Die letzte Hürde“ sozusagen, die sie davon abhält dies als mögliche Alternative in Betracht zu ziehen. Schade eigentlich, da Umfragen zeigen, dass fast jeder, der bereits an einer Mediation teilgenommen hat, es auch wieder tun würde. Und das unabhängig davon, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Also liebe Zweifler, aufgepasst! Finden Sie sich hier wieder?

  • Mangelnde Bekanntheit bzw. Aufklärung über das Verfahren:
    „Was der Bauer nicht kennt, das isst er nicht.“ Viele wissen nicht, was Mediation ist. Kein Wunder, wird es doch ständig mit MediTation verwechselt ? Informieren Sie sich. Das geht bei uns auch unverbindlich.

  • Zweifel an der Neutralität des Mediators:
    Schwer vorstellbar, dass jemand Fremdes (oder auch Bekanntes) sich zwischen zwei Streithähne setzt und keine Partei ergreift? Zumal immer einer Recht hat? Falsch: Erstens haben immer beide Recht (aus ihrer Sicht), zweitens geht es nicht darum Recht zu sprechen, drittens ist es unser Job neutral zu sein.
    Sollten Sie (auch während einer Mediation) das Gefühl haben, ihr Mediator sei nicht neutral, sprechen Sie es an. Es steht jeder Partei frei, die Mediation jederzeit zu beenden.

  • Zweifel einen guten Mediator finden zu können:
    Easy! Rufen Sie uns an. Wir sind Profis!

  • Mangelnde Vertraulichkeit:
    Sie sollen sich mit jemanden an einen Tisch setzen, dem Sie (vielleicht) die Pest an den Hals wünschen? Sollen möglicherweise Informationen preisgeben oder gar Emotionen zeigen? Das wird doch sicherlich im Nachgang gegen Sie verwendet werden! Falsch! Fragen Sie sich mal, ob Ihr Gegenüber mit demselben Gedanken dort ist. Grundsätzlich unterliegt die Mediation dem Prinzip der Vertraulichkeit. Hierfür sind sowohl der Mediator als auch die Medianden verantwortlich. Auch hier gilt: Sprechen Sie es an. Sagen Sie es, wenn Sie Ihrem Gegenpart nicht über den Weg trauen.

  • Grundlegende Ablehnung des Verfahrens:
    Dieses Recht steht jedem zu. Daher auch das Prinzip der Freiwilligkeit. Niemand wird gezwungen. Manchmal kann aber ein Perspektivwechsel ganz neue Wege bereiten.

  • Präferenz des Rechtsweges:
    Auch das ist völlig in Ordnung, nur oftmals teurer als sich auf das Experiment Mediation einzulassen.

Stimmen Sie in ein oder mehreren Punkten überein? Mein Appell an Sie: Lassen Sie sich darauf ein. Vielleicht wird es Sie überraschen, vielleicht auch nicht. Aber immerhin sind Sie dann um eine Erfahrung reicher.

*Kals, E./Ittner, H./ Freund, S./Eilers, R., Barrieren überwinden – Die Nutzung und Verbreitung von Mediation im Längsschnitt, in: Konfliktdynamik, 7. Jg., Heft 4/2018, S. 292-300

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Schülergenossenschaften
Master of Mediation (MM)

Was machen Sie bei beim Genoverband e.V./ der AWADO Agrar- und Energieberatung GmbH?

Ich bin als Agrarökonomin mit Bankhintergrund in der Verbandsfamilie als Agrarberaterin angekommen. Vorwiegend bin ich in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen unterwegs. Außerdem habe ich seit August 2023 die Rolle der Projektleitung der Initiative Agrar(-genossenschaften) inne und versuche so, mit meinen Kolleginnen und Kollegen den Bedarf der Agrargenossenschaften in den Fokus zu rücken.

Welche Schwerpunkte betreuen Sie?

Ein Schwerpunkt meiner täglichen Arbeit ist die betriebswirtschaftliche Beratung. Insbesondere, wenn es um Umstrukturierungen von Finanzierungen, der Begleitung von Investitionsvorhaben und in dem Zusammenhang Erstellung von Planungsrechnungen für Finanzierungspartner geht, fühle ich mich wohl. Ich unterstütze gern bei der Umsetzung von Betriebsentwicklungen. Sei es bei der strategischen Neuausrichtung, entweder dem Ausbau oder der Aufgabe eines Betriebszweigs oder der Investition in Projekte, die über eine Ersatzinvestition hinausgehen.

Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aus?

Ich habe nahezu keinen Arbeitsalltag. Durchschnittlich bin ich an drei von fünf Tagen in der Woche bei Betrieben oder im Auftrag von Unternehmen unterwegs. Da passiert es schon einmal, dass ich an Videokonferenzen flexibel aus dem Auto heraus teilnehme. Die restliche Zeit werden Planungen gerechnet, Berichte geschrieben, Termine vor- und nachbereitet und selbstverständlich auch intern Dinge vorangetrieben, das sind z.B. Absprachen für diesen Agrarnewsletter oder Vorbereitungen für den Messeauftritt der AGRA, auf der wir in diesem Jahr als Aussteller präsent sind.

Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Die Antwort ist relativ einfach: Ich spiele leidenschaftlich gern Beachvolleyball. Da ist es egal, ob Sommer oder Winter. Mit der Beachvolleyballhalle im Süden Leipzigs sind im Winter sogar nahezu bessere Bedingungen gegeben, denn dort muss der Wind, der den Ball mal gern ins Aus trägt, nicht berücksichtigt werden. Da ich sehr reisebegeistert bin, versuche ich auch immer wieder neue Gegenden zu entdecken. Momentan lerne ich vietnamesisch. Vielleicht klappt es bald mal wieder mit einer Reise nach Vietnam und nicht „nur“ in eines der zahlreichen sehr guten, vietnamesischen Restaurants hier in Leipzig.

Kati Büttner-Janner Profil bild

Kati Büttner-Janner

Agrarberaterin

Seit Januar 2024 können Sie unsere professionellen Dienstleistungen unkompliziert, schnell und digital über www.experdoo.de erhalten. Die Expertiseplattform ist als neuer Service für den Agrarbereich, aber auch für Unternehmen aller Branchen und Größen, speziell zur zeitgemäßen Vermittlung von Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen entwickelt worden und dabei rund um die Uhr nutzbar.

Als Ausgründung des Genoverband e.V. und der AWADO WPG StBG bietet Ihnen www.experdoo.de die gewohnte Professionalität auf nun digitalem Weg über die Plattform: Ganz intuitiv konkretisieren Sie online Ihre Problemstellung über unser Tool und erhalten binnen kürzester Zeit Ihr bedarfsgerechtes Angebot. Die Nutzung ist für Sie als Mandantin oder Mandant kostenfrei. Die Registrierung dauert nur wenige Minuten.


Ihr Ansprechpartner:

Martin Guntermann
Geschäftsführer
experdoo GmbH
Mobil: +49 151 10270024
E-Mail: martin.guntermann@experdoo.de

BMEL-Programm zum Umbau der Tierhaltung startete am 01. März 2024

Mit insgesamt einer Milliarde Euro wird das BMEL für besonders tiergerechte Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe ausschütten. Hiermit sollen nachhaltige und vom Verbraucher gewünschte Haltungsformen unterstützt werden.

Vorerst ist das Programm auf die Schweinehaltung ausgelegt. Dabei sind über eine investive Richtlinie ab 01. März 2024 beispielsweise die Stallmodernisierungen, Investitionen in neue Technik (auch IT-Ausstattung u. a. für Freilandhaltung) und Beratungsleistungen sowie Aufwendungen für Architekten oder Ingenieure zur Umsetzung diese Umstrukturierungspläne zu fördern. Es wird sich nur an Projekten mit bestimmten Voraussetzungen, wie mehr Platz pro Tier und dem Zugang zu Außenklima beteiligt. Dabei ist eine Staffelung der Förderung vorgesehen: Je nach Investitionshöhe werden 30 bis 60 Prozent gefördert. Die Gesamtinvestitionssumme ist auf fünf Millionen pro Unternehmen beschränkt.

Ebenfalls im April 2024 startet die Förderung zur Übernahme von Mehrkosten in Folge besonders artgerechter und umweltschonender Haltung von Sauen, Aufzuchtferkeln und Mastschweinen. Auch hierbei ist eine Staffelung von 70 bis 80 Prozent je nach Tieranzahl je Tierhalter vorgesehen. Die Förderfähigkeit der Premiumanforderungen und des landwirtschaftlichen Betriebes müssen vorab anerkannt werden. Alle weiterführenden Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesprogramms.

Falls Sie Unterstützung bei der Beantragung des BMEL-Programms benötigen, wenden Sie sich gerne an Alfred Johne.

„Wir müssen endlich anfangen, die Preise selbst festzulegen!“

Dieses Ziel setzen Teresa-Marie Pelka und ihre Familie seit 1990 in der Direktvermarktung ihres Cassenshofs in Inzmühlen​ um. Der Hof, ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb, besteht in der Lüneburger Heide seit rund 600 Jahren. Mit ihrem Bericht über eine Zeit vieler Erfolge und Hürden verbreitete sie unter den Teilnehmenden des ersten Netzwerktreffens Direktvermarktung des Genossenschaftsverbandes am 05. März 2024 viel Mut.

Denn Mut können die Unternehmer der Branche gut gebrauchen, um die anspruchsvolle Aufgabe, die landwirtschaftliche Urproduktion mit neuen Vertriebswegen zu verbinden, zu lösen. Die Teilnehmer fanden sich aus den Regionen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zusammen. Darunter waren sowohl erfahrene Direktvermarkter aus den Bereichen der Fleisch- und Kartoffelproduktion, als auch aus der Obst- und Käseproduktion. Daneben nutzten auch Interessierte den Austausch, um über den eigenen Einstieg in die Direktvermarktung zu entscheiden.

Dem regen Austausch über innovative Strategien der Direktvermarktung ging eine Präsentation unserer Expertin Juliana Förster voraus. Neben den klassischen Varianten des Hofladens oder eines Onlineshops existieren in Deutschland auch Modelle mit Vorbestellung, der Zusammenarbeit mit der Systemgastronomie und dem Lieferservice über die Post. Auch jedes Smartphone kann mit der mobilen App „Too Good To Go“ Kunden mit jenen Restaurants und Geschäften verbinden, die unverkaufte, überschüssige Lebensmittel haben und diese zu einem vergünstigten Preis an Selbstabholer verkaufen möchten.

Die größten Herausforderungen sehen die aktiven Direktvermarkter in der Logistik, den passenden Läden in Stadtnähe und der Ausstattung mit Personal.

Diese Themen scheint unser Gastgeber Jan Gumpert, Vorstand der Agraset-Agrargenossenschaft eG Naundorf bei Rochlitz und Mitbegründer/Vorstand der Genießergenossenschaft Sachsen eG gelöst zu haben. Er steht gemeinsam mit 460 Mitgliedern der Genießergenossenschaft am Standort Erlau, zum Veranstaltungstermin kurz vor der Eröffnung eines großen Direktvermarktungsgeschäfts. Die Erweiterung und Erneuerung des Standorts bieten ein vielfältiges Angebot für den ländlichen Raum und die angrenzende Stadt Chemnitz. Der Fokus der Genießergenossenschaft liegt jedoch in der Produktion besonderer Schweinefleischqualität, die über einen professionellen Onlineshop und innerhalb der Mitglieder vermarktet wird. Ein gestecktes Ziel ist die Produktion von Premiumsauen mit eigener Schlachtung. Der Ausbau des Onlineshops und eines Bestellsystems steht als Nächstes an. Nach den Erfahrungen der anwesenden Direktvermarkter entscheiden sich jedoch nur 10-20 % der Verbraucher beim Kauf für Qualität statt Preis. Eine Möglichkeit an dieser Stelle mehr Einfluss zu gewinnen, ist emotionale Nähe durch Kundenbindung aufzubauen. Sei es durch die Mitgliedschaft in diesem Vorhaben oder durch Hoffeste, die Verbraucher anziehen. Dies stärkt die Bindung zwischen Erzeuger und Verbraucher und fördert eine nachhaltige Landwirtschaft.

Dr. Manuela Ranscht Profil bild

Dr. Manuela Ranscht

Diplom Agraringenieurin
Beratung in Finanzierung und betriebswirtschaftlichen Fragen

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Juliana Förster

Beraterin

Die Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte geht in die dritte Runde. Melden Sie sich ab sofort zu den Weiterbildungen an:

Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 1 - Das 1 x 1 der erfolgreichen Mitarbeiterführung
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Managementqualifikation für (Nachwuchs-)Führungskräfte Block 2 - Professionelles Finanzmanagement – Betriebe zukunftssicher gestalten
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Neues Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften

Modul 1: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung
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Modul 2: Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen
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Buchhaltungsqualifikation - Erfolgreiche Buchhaltung in der Landwirtschaft
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Arbeitsrecht – Kompaktkurs
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Nachhaltigkeitsprofil - Berichterstattung Gewerbe, Agrar, Energie, Immobilien und Versorgung
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Professionelle Getreidelagerung: Qualität sichern - Energie sparen
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Online-Qualifizierung für das Ehrenamt in Genossenschaften 2024
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Online-Seminar: Grundlagen Jahresabschluss - Extra-Fortbildung für „neue Buchhaltungskräfte“
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Neue Webinarreihe "Grundlagen der Landwirtschaft": Basiswissen für Quereinsteiger und Azubis in Landwirtschaft und Agrarhandel.

Precision Farming
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Effizient düngen: Nährstoffmangelsymptome erkennen und entgegenwirken
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Getreideanbau
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Zwischenfruchtanbau
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11.-14.04.2024 - AGRA (Die Landwirtschaftsausstellung in Mitteldeutschland) – Der Genoverband e.V. und die AWADO Agrar- und Energieberatung GmbH sind mit einem gemeinsamen Stand mit acht Volks- und Raiffeisenbanken vertreten. Besuchen Sie uns gerne in Halle 2 am Stand C30! Weitere Details finden Sie hier.

17.04.2024 - Fachrat der Fachvereinigung der Agrargenossenschaften, Heimvolkshochschule am Seddiner See, Seeweg 2, 14554 Seddiner See

11.06.2024 - Digitaler Verbandstag 2024

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